Donnerstag, 27. Januar 2011

Griechisches Rentensystem der Arbeitnehmer - IKA

Wenn sie aktuell keine Rentenzahlungen erhalten, dann beachten Sie bitte folgenden: Link / Beitrag

Die IKA (Idrima Kinonikon Asfaliseon) ist der größte Versicherungsträger Griechenlands. Zur Rentenreform 2008 wurden folgende bis dahin eigenständige Versicherungsträger in die IKA eingegliedert:
  • TAP-OTE (Telefongesellschaft),
  • TAPAEETHN (Versicherung),
  • TSP-ISAP (Eisenbahn),
  • TSPETE (Nationalbank),
  • TSPTEK (Bank von Griechenland) &
  • YAP-DIE (Elektrizitätswerke).

Der Beitragssatz betrug im zweiten Quartal 2009 20% des bezogenen Entgelts bis zu einer Höchstgrenze. Arbeitsnehmer zahlen 1/3 des Beitrags, demnach 6,67%. Die restlichen 2/3 bzw. 13,33% hat der Arbeitgeber zu entrichten. Bei schwerer oder ungesunder Arbeit gibt es anteilige Beitragserhöhungen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.


Zum Leistungskatalog der IKA zählen u.a.

--> Renten bei Invalidität (Erwerbsminderung),
--> Altersrenten,
--> Hinterbliebenenrenten,
--> Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
--> Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft.


Die griechische Invaliditätsrente
ist dreistufig:
  • mehr als 50%, aber weniger als 67% erwerbsgemindert = Rente wegen Teilinvalidität.
  • mehr als 67%, aber weniger als 80% erwerbsgemindert = Rente wegen gewöhnlicher Invalidität.
  • mindestens 80% erwerbsgemindert = Rente wegen schwerer Invalidität.
Beachten Sie hierbei bitte, dass der griechische Erwerbsminderungsgrad nicht mit dem deutschen Grad der Behinderung zu vergleichen ist. Auch entsprechen sie nicht den medizinischen Voraussetzungen für eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung. Die Invalidität muss in Griechenland mindestens ein Jahr bestehen. Es ist dann auch irrelevant, ob es sich um eine dauerhafte oder vorübergehende Invalidität handelt.

Zusätzlich zum Prozentgrad der Invalidität muss eine Mindestanzahl an Versicherungszeiten nachgewiesen werden. Entweder es liegen insgesamt 4.500 Arbeitstage* (15 Jahre) vor, oder Sie sind 1.500 Arbeitstage (5 Jahre) versichert gewesen, davon aber mindestens 600 Arbeitstage (2 Jahre) innerhalb der letzten 5 Jahre vor Feststellung der Invalidität.

Die Rente berechnet sich aus den geleisteten Arbeitstagen und der Versicherungsklasse, in die man aufgrund des Arbeitsentgelts in den letzten 5 Jahren vor Rentenbeginn eingestuft war.

Eine Rente wegen schwerer Invalidität entspricht einer Vollrente.

Bei gewöhnlicher Invalidität werden 75% der Vollrente bezahlt. Sind jedoch mindestens 6.000 Arbeitstage (20 Jahre) Versicherungszeiten vorhanden, so wird diese in Höhe der Vollrente gezahlt. Auch wenn die Invalidität hauptsächlich durch eine psychische Erkrankung begründet ist, wird der Zuschlag von 25% gewährt.

Bei einer Rente wegen teilweiser Invalidität erhält man 50% der Vollrente. Auch hier gibt es eine Anhebung um 25%, sofern die Invalidität hauptsächlich psychisch begründet ist.


Die Altersrenten (Stand April 2009):

Die Altersrenten können nach Erreichung einer bestimmten Altersgrenze und einer Mindestanzahl von Arbeitstagen bezogen werden. Zusätzlich können hier auch besondere Voraussetzungen hinzukommen.
  • 4.500 Arbeitstage (15 Jahre) und für Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres und für Männer des 65. Lebensjahres oder
  • 10.000 Arbeitstage ( 33 Jahre und 4 Monate) und für Frauen die Vollendung des 57. Lebensjahres und für Männer des 62. Lebensjahres oder
  • 10.500 Arbeitstage (35 Jahre) und für Frauen und Männer die Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn Sie zuvor abhängig beschäftigt waren oder
  • Ausübung einer schweren und gesundheitsschädlichen Tätigkeit, 4.500 Arbeitstage (4/5 dieser Arbeitstage bei schwerer und gesundheitsschädlicher Tätigkeit, davon mindestens 1.000 Arbeitstage innerhalb der letzten zehn Jahre vor Erreichen der Altersgrenzen und für Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und für Männer des 60. Lebensjahres oder
  • 10.500 Arbeitstage (35 Jahre) als Arbeitnehmer, davon mindestens 7.500 Arbeitstage (25 Jahre) bei schwerer und gesundheitsschädlicher Tätigkeit, und für Frauen und Männer die Vollendung des 55. Lebensjahres oder
  • 5.500 Arbeitstage (6.000 Arbeitstage, wenn die Versicherung nach dem 31.12.1992 begann) für Mütter von ledigen minderjährigen oder erwerbsgeminderten Kindern und Vollendung des 55. Lebensjahres, sofern keine weitere Rente von der IKA oder einem anderen Versicherungsträger gezahlt wird oder
  • 7.500 Arbeitstage (25 Jahre) für die Mutter oder den Vater eines behinderten Kindes (Invalidität von mindestens 67%), unabhängig vom Lebensalter oder
  • 6.000 Arbeitstage (20 Jahre) für Mütter von mindestens drei Kindern, für die die reguläre Altersgrenze von 65 Jahren um drei Jahre je Kind bis höchstens zur Vollendung des 50. Lebensjahres vermindert wird.

Einige Altersrenten können für zwei bis fünf Jahre vorzeitig in Anspruch genommen werden. Hierbei gibt es aber für jeden vorzeitigen Monat Rentenbezug vor Erreichung der regulären Altersgrenze eine Kürzung um 0,375% (1/267).

In den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung können bei fehlender Mindestanzahl an Arbeitstagen zusätzlich bis zu 200 Tage an denen Krankengeld und 200 Tage an denen Arbeitslosengeld bezogen wurde berücksichtigt werden. Auch Zeiten eines Invaliditätsrentenbezuges können angerechnet werden.

Auch hier berechnet sich die Rente aus den geleisteten Arbeitstagen und der Versicherungsklasse, in die man aufgrund des Arbeitsentgelts in den letzten 5 Jahren vor Rentenbeginn eingestuft war.

Zu Beachten ist, dass einzelne Renten durch Anhebung der Altersgrenzen abgeschafft wurden. Ab 2013 werden auch die Altersgrenzen anderer Rentenarten angehoben.


Die Hinterbliebenenrenten (Stand April 2009):

Familienangehörige haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Versicherte bis zu seinem Tod insgesamt 4.500 Arbeitstage oder nur 1.500 Arbeitstage, aber hiervon 300 Arbeitstage innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Todesjahr, zurückgelegt hat.

Ist der Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls herbeigeführt worden, sind die geleisteten Arbeitstage irrelevant. Ist der Versicherte durch einen sonstigen Unfall gestorben, ist nur die Hälfte der obigen Arbeitstage erforderlich. Bei Bezug einer Invaliditäts- oder Altersrente des Verstorbenen, wird die Mindestanzahl an Arbeitstagen nicht erneut geprüft.

Witwen oder Witwer die erneut heiraten, haben keinen Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente.

Ob und wie hoch der Hinterbliebenenrentenanspruch ist, hängt davon ab ob der Versicherte bereits vor dem 1.01.1993 oder erst danach versichert war.


Versicherung vor dem 1. Januar 1993: Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben...

  • der überlebende Ehepartner, wenn er erwerbsunfähig und bedürftig ist,
  • die Kinder, sofern sie ledig sind, nicht arbeiten, keine Rente beziehen und das 18. Lebensjahr oder, wenn sie im In- oder Ausland an einer Hochschule studieren, das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die Enkelkinder und Stiefkinder, wenn beide Elternteile gestorben sind, sofern ihr Lebensunterhalt vom Verstorbenen bestritten wurde, und
  • die Eltern oder Adoptiveltern, sofern ihr Lebensunterhalt hauptsächlich vom Verstorbenen bestritten wurde.
Erwerbsunfähige Kinder, der Arbeitsunfähigkeit vor ihrem 18. Geburtstag begann, erhalten die Rente unbegrenzt. Witwen und Witwer haben nur dann Anspruch, wenn die Ehe mindestens sechs Monate bestand, der Versicherte aufgrund eines Unfalls verstorben ist oder die Witwe/ der Witwer für ein oder mehrere gemeinsame Kinder sorgt. Hat der Verstorbene bereits eine Rente bezogen, muss die Ehe 24 Monate angedauert haben.

---> die Witwen-/Witwerrente beträgt 70% der fiktiven Altersrente des Verstorbenen,
---> Halbwaisen erhalten 20%,
---> eine Vollwaise bekommt eine Waisenrente in Höhe von 60%.

Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher sein als die fiktive Altersrente des Verstorbenen. Bei Vollwaisen darf die Gesamtleistung höchstens 80% der Altersrente ausmachen. Überschreiten die Renten diese Grenze, wird die Rente jedes Berechtigten anteilig gekürzt.


Versicherung ab dem 1. Januar 1993: Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben...

  • der überlebende Ehepartner,
  • die Kinder, wenn sie ledig sind, nicht arbeiten, keine Rente beziehen und noch nicht 18 Jahre oder, wenn sie im In- oder Ausland an einer Hochschule studieren, noch nicht 24 Jahre alt sind, und
  • der überlebende geschiedene Ehepartner über 65 Jahre, sofern er zu mindestens 67% erwerbsgemindert ist, nicht erneut geheiratet hat und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Witwen & Witwer erhalten die Rente in den ersten drei Jahren in voller Höhe. Danach mindert das eigene Einkommen die Hinterbliebenenrente auf 50% bis zum 65. Geburtstag, danach auf 70%. Erwerbsunfähige Kinder, der Arbeitsunfähigkeit vor ihrem 18. Geburtstag begann, erhalten die Rente unbegrenzt.

---> die Witwen-/Witwerrente beträgt 50% der fiktiven Altersrente,
---> Halbwaisen erhalten 25%,
---> Vollwaisen 50%.

Der Hinterbliebenenrentengesamtbetrag darf nicht höher sein als die fiktive Altersrente. Der Gesamtbetrag darf auch nicht unter 80% liegen. Überschreitet die Summe der Renten die Grenze, wird die Rente jedes Berechtigten anteilig gekürzt.

Die IKA erhöht sehr niedrige Renten auf einen Mindestrentenbetrag. Ebenso gibt es einen Höchstbetrag. Zusätzlich zur Rente zahlt die IKA eine Ehegatten- und eine Kinderzulage. Anders als in Deutschland wird auch ein Sterbegeld gewährt.

*Ein Arbeitstag entspricht einem Versicherungstag einschließlich Urlaubstage. Diese Versicherungseinheit wird auf griechisch "ensima" genannt. 300 Arbeitstage sind ein Jahr.

1 Kommentar:

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