Dienstag, 2. Dezember 2014

Videoclip


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Montag, 17. November 2014

Trotz Arbeitunfähigkeit kein Krankengeld!?

Ein Fall aus der Praxis

Im Januar 2011 stellte sich ein 59-jähriger Mandant bei uns vor. Die Krankenversicherung verweigerte ihm die Krankengeldzahlung, obwohl seiner Auffassung nach ein Anspruch bestand und er durchgehend nicht arbeitsfähig gewesen sei.

Der Mandant war zuletzt seit April 2005 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Am 2.11.2010 erkrankte unser Mandant an der Wirbelsäule und wurde notfallärztlich behandelt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde zugleich bescheiningt. Die Lohnfortzahlung endete bereits zum 30.11.2010, da das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers aufgelöst wurde.

Die Krankenkasse unseres Mandanten nahm bereitwillig die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen und sicherte die Krankengeldzahlung im KundenCenter in Stuttgart Bad Cannstatt mündlich zu.

Mit Bescheid vom 21.12.2010 informierte die Krankenkasse unseren Mandanten schriftlich, dass er ab 12.12.2010 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei und daher ab 11.12.2010 kein Krankengeld mehr gezahlt werde. Unser Mandant hat bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zahlung von der Krankenkasse, auch nicht für den Zeitraum vom 1.12.2010 bis 10.12.2010, erhalten. Unser Mandat hätte es versäumt die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigen zu lassen. Durch die um einen Tag entstandene Lücke sei das Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld geendet. An dessen Stelle sei unser Mandant nunmehr familienversichert, ohne Anspruch auf Krankengeld, gewesen.
Irritierenderweise erhielt unser Mandant am 21.12.2010 auch ein zweites Schreiben von seiner Krankenkasse, indem er für die Festsetzung des "Krankengeld für Ihre finanzielle Sicherheit" aufgefordert wurde, die Gehaltsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2010 einzureichen.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid vom 21.12.2010 wurde frisgerecht Widerspruch erhoben. Es wurde geltend gemacht, dass er bereits am 10.12.2010 in der Arztpraxis gewesen sei. Die Praxis sei überfüllt gewesen und der Arzt habe ihn daher gebeten zur Samstagssprechstunde am 11.12.2010 nochmals zu erscheinen. Dieser Vortrag wurde vom Arzt bestätigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 wies die Krankenkasse den Widerspruch zurück. Die über den Bezug von Krankengeld aufrechterhaltene Mitgliedschaft unseres Mandanten habe am 10.12.2010 geendet. Aufgrund der ärztliche Feststellung am 11.12.2010 könne frühstens am 12.12.2010 ein Anspruch auf Krankengeld entstehen, zu diesem Zeitpunkt sei unser Mandant jedoch nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.

Hiergegen wurde vor dem Sozialgericht Stuttgart am 2.03.2011 Klage erhoben.Es wurde erneut geltend gemacht, dass es sich um eine durchgehende und nicht erstmalig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit handele. Der behandelnde Arzt wurde vom Sozialgericht als sachverständiger Zeuge vernommen. Es wurde bezeugt, dass unser Mandant am 10.12.2010 bis 12:30 Uhr zur Sprechstunde vorstellig wurde. Da sehr viel los gewesen sei, habe der Arzt vorgeschlagen, am 11. oder 13.12.2010 wieder zu kommen. Seines Erachtens sei das Verfahren der Arbeitsunfähigkeitsverlängerung durchgehend.

Mit Urteil vom 27.02.2014, also etwa drei Jahre nach Klageerhebung, hat das Sozialgericht Stuttgart die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld habe nur bis 10.12.2010 bestanden. Mit Ablauf dieses Tages sei die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Beschäftigter erloschen. Die Mitgliedschaft bleibe nach § 192 Absatz 1 Nr. 2 SGB V nur solange erhalten, wie ein Anspruch auf Krankengeld bestehe oder Krankengeld bezogen werde. Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entstehe der Anspruch auf Krankengeld am Tag nach der ärztlichen Festellung der Arbeitsunfähigkeit. Die Erlangung der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gehöre zu den Obliegenheiten der Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung seien daher von den Versicherten zu tragen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei bis 10.12.2010 befristet gewesen. Danach sei Arbeitsunfähigkeit erst am 11.12.2010 festgestellt worden, so dass der Anspruch erst am 12.12.2010 habe entstehen können. Wegen der entstandenen Anspruchslücke sei unser Mandant nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Ein Ausnahmesachverhalt, in dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise nachgeholt werden könne, liege nicht vor. Derartige Ausnahmen seien in engen Grenzen anerkannt worden, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeisunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden seien, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen zuzurechnen seien. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor. Dem Mandanten sei möglich und zumutbar gewesen, sich rechtzeitig zur Feststellung bei einem weiteren Arzt vorzustellen. Ihm sei auch zumutbar gewesen, in der Praxis am 10.12.2010 zu warten und den Vorschlag des Arztes mit Verweis auf die notwendige Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit abzulehnen. Eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung des Vertragsarztes liege nicht vor, da er nicht verpflichtet sei auf die dargestellte Rechtslage hinzuweisen.

Gegen dieses Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart wurde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 12.03.2014 Berufung erhoben.

Unserer Auffassung nach sei eine Obliegenheitsverletzung unseres Mandanten nicht nachvollziehbar. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und mehrstündiger Wartezeit sei unser Mandant nicht mehr in der Lage gewesen in der Praxis zu verharren. Im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und kurzzeitigem Sitzen habe der Kläger, unser Mandant, zeitweise in entwürdigender Art auf dem Boden der Arztpraxis gelegen. Erst im Anschluss hieran und nach wiederholter Anfrage sei der Vorschlag unterbreitet worden, am Folgetag erneut zu erscheinen. Ein weiteres Warten wie auch das Aufsuchen einer anderen Arztpraxis sei nach mehrstündiger physischer und psychischer Belastung nicht mehr zumutbar gewesen.

Nach dem in der Klageinstanz zumindest die Zahlung von 1.12.2010 bis 10.12.2010 umgesetzt werden konnte (ink. Verzugszinsen), wurde beantragt, dass das Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart in der Gestalt des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides aufgehoben wird, und das die Krankenkasse dazu verklagt wird unserem Mandanten für die Zeit ab 11.12.2010 Krankengeld zu gewähren. Die Krankenkasse beantragte selbstredend die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung unseres Mandanten hatte Erfolg

Nach rechtlicher Würdigung vertritt das Landessozialgericht die Auffassung, dass bei dieser besonderen Konstellation unser Mandant am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt aufsucht, mit diesem spricht und eine Fortsetzung des Termins mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit direkt am Folgetag stattfindet. Gemäß unserer schriftlichen Begründung, der mündlichen Verhandlung und der sachverständigen Zeugenaussage konnte das Gericht hiervon überzeugt werden. Demnach liegt eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor.

Die Obliegenheit unseres Mandanten, zur Aufrechterhaltung seines Krankengeldanspruchs seine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnittes erneut ärztlich feststellen zu lassen, hat er damit erfüllt. In diesem Ausnahmefall ist mit der am 10.11.2010 begonnenen und am 11.11.2010 fortgeführten Konsultation keine Lücke eingetreten, so dass auch über den 10.11.2010 hinaus der Anspruch auf Krankengeld bestand.

Das kalendertägliche Krankengeld unseres Mandanten betrug 76,71 €.

Unser Mandant hat nunmehr die Schwerbehinderteneigenschaft durch unser Mitwirken erhalten, und wird nach Beendigung seines Arbeitslosengeldanspruches eine entsprechende Altersrente beantragen.

Dienstag, 7. Oktober 2014

„Rente 2014: Sicher ist nur, dass viele Probleme nicht gelöst wurden!“


Zu den Rentenberatertagen 2014 vom 11. bis 13. September in Lübeck zieht der Bundesverband der Rentenberater e.V. Bilanz und fordert weitere Anstrengungen
In den ersten Ankündigungen zum Rentenpaket war schon erkennbar, dass es mit der sogenannten Mütterrente und der Rente mit 63 Verbesserungen für weite Teile der Bevölkerung geben würde. Auch die verbesserten Regelungen bei der Erwerbs-minderungsrente sind ein Schritt in die richtige Richtung.
Trotzdem kritisiert Marina Herbrich, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., dass in anderen wichtigen Bereichen nach wie vor geeignete Konzepte fehlen. „Die geburtenstarken Jahrgänge rücken ins Rentenalter vor - viele davon mit geringen oder sogar prekären Einkommens- und Vorsorgeverhältnissen. Außer der Ankündigung, sich dieses Themas als nächstes anzunehmen, haben wir von der zuständigen Ministerin noch nichts gehört. Wir brauchen dringend ein schlüssiges Konzept gegen Altersarmut, sonst werden in den nächsten Jahren noch viel mehr Menschen ergänzende staatliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen.“
Ein wichtiger Schritt wäre die Flexibilisierung beim Übergang in die Altersrente. Heute sind die Hinzuverdienstregeln zu eng definiert und für die Betroffenen kaum nachvollziehbar. Sie erschweren den Menschen einen gleitenden Übergang in die Altersrente und entziehen außerdem der Wirtschaft wichtige Arbeitskräfte. Die Gesellschaft kann es sich nicht leisten, auf das Fachwissen der Älteren zu verzichten und viele Menschen werden von der Rente allein nicht leben können. Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert daher die Bundesregierung auf, weitere wichtige Reformen zugunsten der Versicherten vorzunehmen.
Bereits vor der Einführung der sogenannten Mütterrente hat der Bundesverband der Rentenberater e.V. gefordert, die entstehenden Kosten nicht aus der „Rentenkasse“ zu finanzieren. „Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum diese gesamt-gesellschaftliche Aufgabe nicht von allen Einkommensgruppen getragen wird. Die Kosten werden nur den Versicherten aufgebürdet und besonders die geburtenstarken Jahrgänge durch höhere Beiträge und Leistungskürzungen belasten.“ erklärt Marina Herbrich. „Die Bundesregierung hat hier eindeutig ein falsches Signal gesetzt.“
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert von der Bundesregierung einen sorgfältigeren Umgang bei der Finanzierung von Gesetzesänderungen und die Versorgungsansprüche aus Erziehungszeiten als gesamtgesellschaftliche Aufgabe durch Steuern zu finanzieren.

Donnerstag, 17. Juli 2014

Mütter ohne Mütterrente – Probleme bei der Rente mit 63 – die Tücken und Lücken im neuen Rentengesetz

PRESSEMITTEILUNG, Bundesverband der Rentenberater Berlin, 17.07.2014


Viele Mütter müssen auf die höhere Rente für Erziehungszeiten noch bis Ende 2014 warten. Beim Einstieg in die abschlagsfreie Rente mit 63 gibt es eine interessante Option für 61 Jährige.
Für viele Rentnerinnen und Rentner war der Blick auf die aktuelle Rentenanpassung eine kleine Enttäuschung. Von der für Juli angekündigten höheren Rente für Erziehungszeiten – der sogenannten Mütterrente – war noch nichts auf dem Konto zu sehen.

„Wir haben in den vergangenen Wochen eine große Zahl von Anruferinnen, die nun ziemlich irritiert sind.“, sagt Marina Herbrich, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Die Umstellung geht bei der Deutschen Rentenversicherung nur schrittweise und nicht für alle zum gleichen Zeitpunkt. Das wurde den Betroffenen nur leider nie so konkret gesagt.“

„Wichtig ist jetzt vor allem, dass die Rentnerinnen erfahren, dass sie die höhere Rente auf jeden Fall bekommen, unter Umständen eben rückwirkend. Und: Wer schon Rentner ist, muss auch nichts beantragen.“, betont Herbrich. Nur wer neu in Rente geht, sollte seinen Antrag sicherheitshalber vorab von einem Rentenberater prüfen lassen. „Durch die Mehrarbeit für die Sachbearbeiter nach der Reform können auch einfach mehr Fehler passieren.“, erklärt die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

Schwierig scheint nach ersten Informationen des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. auch die Umsetzung der abschlagsfreien Rente mit 63 zu sein. In die vorgeschriebenen 45 Versicherungsjahre dürfen Zeiten der Arbeitslosigkeit nur eingerechnet werden, wenn es sich um ALG I handelt. Die Rentenversicherung erkennt zurzeit bei der Prüfung der 45 Jahre Zeiten der Arbeitslosigkeit gar nicht an, weil sie schlicht nicht weiß, ob es sich um ALG I, II oder Arbeitslosenhilfe gehandelt hat.

„Diese Probleme sind hausgemacht.“, sagt Marina Herbrich. „Die Deutsche Rentenversicherung hatte schon sehr früh darauf hingewiesen, dass eine Differenzierung der verschiedenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit meist gar nicht möglich ist. Wenn dann für den Versicherten die schlechteste Möglichkeit angenommen wird, werden die Zeiten der Arbeitslosigkeit erst einmal nicht berücksichtigt. Der Versicherte muss hier einen Nachweis für Zeiten bringen, die der Behörde eigentlich bekannt sind. Wer auf so ein Problem stößt, sollte auf jeden Fall einen Rentenberater aufsuchen.“

Auch beim Einstieg in die Rente mit 63 gibt es ein interessantes Detail, allerdings zu Gunsten der Versicherten. Unter Umständen ist es nämlich gar nicht nötig bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zu arbeiten. Wer mit 61 Jahren arbeitslos wird und mit einem versicherungspflichtigen Minijob weiter arbeitet, bekommt die so überbrückten 2 Jahre bis zur Rente mit 63 auf seine 45 Versicherungsjahre voll angerechnet. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden bei der Rente mit 63 nur in Ausnahmefällen mit berechnet.

Mittwoch, 25. Juni 2014

Rentenbescheidprüfung, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Rentengutachten - Rentenreform 1.07.2014

Ein Fall aus der Praxis

Anfang des Jahres sprach eine Versicherte mit Ihrem Rentenbescheid vor und wollte diesen auf seine Richtigkeit geprüft haben.

Der am 7.03.1951 geborenen Versicherten wurde mit Rentenbeginn zum 1.04.2014 nach dreijähriger Altersteilzeitarbeit eine Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich netto 1.275,91 Euro zuerkannt. Diese Rentenart beinhaltet einen Rentenabschlag bzw. eine dauerhafte Minderung von 7,2%.

Durch die Rentenreform zum 1.07.2014 und die damit verbundene Verbesserung der sogenannten Mütterrente, als auch durch die Erhöhung des allgemeinen Rentenwerts zum selbigen Zeitpunkt, hätte sich die monatliche Nettorente der Versicherten bereits um 41,83 Euro auf 1.317,75 Euro erhöht.

Da die Versicherte jedoch die Voraussetzungen für die mit Rentenreform 2014 neugeschaffene und abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei Vollendung des 63. Lebensjahres ebenfalls erfüllte, wurde ermittelt wie sich die Verschiebung des Rentenbeginns auf den Stichtag zum 1.07.2014 auswirkt.

Hierbei kamen wir zu dem Ergebnis, dass diese "neue" Rente weitere 102,17 Euro monatlich netto höher sein würde. Der monatliche Rentenzahlbetrag würde sodann 1.419,92 Euro betragen.

Die Versicherte hat sich demnach entschieden auf den Rentenbezug für die Monate April, Mai und Juni 2014 zu verzichten und die gezahlten Renten i.H.v. insgesamt 3.827,76 € an die Deutsche Rentenversicherung zurückzubezahlen.

Durch die dann ab 1.07.2014 höhere Rente amortisiert sich der obige Rückzahlungsbetrag bereits nach nur ca. 3 Jahren und 2 Monaten. Wir sind der Meinung, dass unsere Mandantin hierbei ein sagenhaftes wirtschaftliches Geschäft gemacht hat.

Oder wie sehen Sie das? Würden Sie auf eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 100,- € verzichten, wenn der Beitragsaufwand hierfür gerade mal 4.000,- € beträgt? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!  

Montag, 26. Mai 2014

„Falsche Schwerpunkte, falsche Signale, falsch finanziert!“

Bundesverband der Rentenberater e.V. zur Rentenreform:
„Falsche Schwerpunkte, falsche Signale, falsch finanziert!“

Die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. kritisiert die Regierung: „Diese sogenannte Rentenreform werden die Versicherten noch teuer bezahlen.“

Nach Ansicht der Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., Marina Herbrich, hat die Bundesregierung bei der Rentenreform vor allem eines bewiesen: „Die große Koalition ist beim Thema Rente nicht wirklich handlungsfähig, weil CDU/CSU und SPD sich gegenseitig ihre Prestigeprojekte abgepresst haben. Dadurch sind sowohl bei der Mütterrente als auch bei der abschlagfreien Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren schwere handwerkliche Fehler gemacht worden. Aber das Allerschlimmste ist, dass die Regierung das Thema Altersarmut sang- und klanglos von der Tagesordnung gestrichen hat.“

Die weiter bestehende Ungerechtigkeit zwischen Müttern Ost und West oder die unterschiedliche Bewertung von vor oder ab 1992 geborenen Kindern hatte der Bundesverband der Rentenberater e.V. schon früher kritisiert. Einer ausschließlich durch Versicherungsbeiträge finanzierten Mütterrente hätte niemals zugestimmt werden dürfen. „In wenigen Jahren werden die Überschüsse aus der Rentenkasse verbraucht sein und zwar gerade dann, wenn die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gehen. Dann werden die Beiträge steigen und das Geld der Versicherten wird für Leistungen ausgegeben, die eigentlich gar nichts mit Rente zu tun haben.“, sagt die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. Die längst überfällige Anerkennung von Erziehungszeiten sei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die auch von allen finanziert werden müsse, so Marina Herbrich weiter. Warum Beamte und Selbstständige nichts beisteuern, bleibe das Geheimnis der großen Koalition.

Bei der sogenannten Rente mit 63 bleiben nach Auffassung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. ähnliche Bedenken. „Die jetzt beschlossene Regelung ist zeitlich begrenzt und nützt nur wenigen, gut verdienenden Facharbeitern – meist Männern.“, erklärt Marina Herbrich. „Ein völlig falsches Signal. Wer wenig verdient, bspw. in körperlich anstrengenden Berufen wie Pflege oder Kindererziehung, muss auch nach 45 Versicherungsjahren oft mit einer Minirente auskommen.“

Völlig unverständlich ist auch, dass Menschen, die in den letzten Jahren vor der Rente wegen Krankheit arbeitslos werden, keinen Anspruch auf ungeminderte Rente mit 63 haben, während diejenigen, die wegen Firmeninsolvenz arbeitslos wurden, diese Jahre angerechnet bekommen. Wirklich sinnvoll wäre, von starren Altersgrenzen wegzukommen und einen flexiblen Renteneintritt nach Versicherungsjahren zu ermöglichen.

Die Liste der Fehler und Versäumnisse ist damit noch nicht zu Ende: Neuordnung der Zuverdienstmöglichkeiten, Ausbau und Anreize für die betriebliche Altersvorsorge, Öffnung des Systems für weitere Berufsgruppen etc. Außer bei der dringend notwendigen Verbesserung bei der Erwerbsminderungsrente wurde kein Problembereich zur Zukunftssicherung der Rente zufriedenstellend gelöst, Konzepte gegen Altersarmut fehlen völlig. Hier liegt nach Ansicht des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. das größte Versäumnis der großen Koalition.

Das Fazit von Marina Herbrich, Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.:  „Die Chance, das Rentensystem zukunftsfest zu machen, ein Rentenniveau zu sichern, von dem Menschen leben können, die Ost-West-Ungerechtigkeit aufzuheben oder den Berufsausstieg wirklich zu flexibilisieren – diese Chance hat die große Koalition eindeutig verpasst.“

Mittwoch, 2. April 2014

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern

Die summa summarum Ausgabe 2/2014 der Deutschen Rentenversicherung:



Seit dem 1. Januar 2013 sind Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, sogenannte 450-Euro-Minijobber, grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie sichern sich damit volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Minijobber, die dies nicht wollen, können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Nicht alle Minijobber sind rentenversicherungspflichtig

Rentenversicherungspflichtig sind Minijobber grundsätzlich dann, wenn sie nach dem 31. Dezember 2012 eine Beschäftigung auf 450-Euro-Basis aufgenommen haben. Bereits vor dem 1. Januar 2013 beschäftigte Minijobber bleiben dagegen weiterhin rentenversicherungsfrei, solange sie mit ihrem Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die alte Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht übersteigen. Von dem Zeitpunkt an, von dem an in einem sogenannten Alt-Minijob das zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt auf einen Wert von 400,01 bis 450 Euro erhöht wird, tritt Rentenversicherungspflicht nach neuer Rechtslage ein. Der Minijobber kann sich davon auf Antrag befreien lassen.

Minijobber, die eine Vollrente wegen Alters der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Beamtenversorgung bzw. berufsständische Altersversorgung erhalten, sind generell rentenversicherungsfrei und (ohne Befreiungsantrag) immer mit der RV-Beitragsgruppe „5“ zu melden.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht

Der Minijobber wird rentenrechtlich dem mehr als geringfügig Beschäftigten gleichgestellt und kann so das volle Leistungspaket, wie beispielsweise den Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation oder auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, erwerben (vgl. summa summarum 1/2013).

Kosten für den Minijobber
Das gesamte Rentenleistungspaket erhält der Minijobber im Vergleich zu Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 450 Euro vergleichsweise günstig. Sein Eigenanteil beträgt nur 3,9 % des Arbeitsentgelts. Diesen Arbeitnehmerbeitragsanteil behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und führt ihn zusammen mit seinem Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 15 % an die Minijob-Zentrale ab.

Beachte: Bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 175 Euro ist der Beitragsanteil des Arbeitnehmers höher als 3,9 %, weil der Rentenversicherungsbeitrag mindestens aus 175 Euro berechnet wird. Der Arbeitgeber trägt aber seinen Beitragsanteil in Höhe von 15 % nur von dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Den Differenzbetrag muss der Arbeitnehmer übernehmen.

Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit
Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, den Minijobber auf die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hinzuweisen. Es empfiehlt sich aber, dies unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn zu tun, um spätere Diskussionen mit dem Minijobber über nicht gewollte Abzüge zu vermeiden.

Tipp: In dem von der Minijob-Zentrale empfohlenen Personalfragebogen (Checkliste für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte) wird der Minijobber auf die Befreiungsmöglichkeit aufmerksam gemacht. Die Checkliste finden Sie unter www.minijob-zentrale.de im Download-Center.


Befreiungsantrag
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt der Minijobber über seinen Arbeitgeber. Dazu kann das unter www.minijob-zentrale.de von der Minijob-Zentrale bereitgestellte Formular verwendet werden. Wichtig: Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Antrag den Tag des Antragseingangs und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen! Die Befreiung kann entweder zu Beginn oder im Laufe der Beschäftigung beantragt werden.


Beginn der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn (vorausgesetzt, der Arbeitgeber zeigt dies rechtzeitig mit der Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale an).


Rechtzeitige Meldung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber sind verpflichtet, der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags mit der Anmeldung zur Sozialversicherung und der RV-Beitragsgruppe „5“ anzuzeigen. Erfolgt diese Meldung spätestens innerhalb von sechs Wochen, gilt die Befreiung rückwirkend. Dies gilt auch für (Alt-)Minijobs, die in einen (Neu-)Minijob übergehen (vgl. summa summarum 1/2013).
 

Verspätete Meldung durch den Arbeitgeber
In den Fällen, in denen Arbeitgeber den Eingang des Befreiungsantrags erst nach Ablauf der Sechswochenfrist bei der Minijob-Zentrale anzeigen, wirkt die Befreiung erst ab dem zweiten Kalendermonat nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale.

Da die verspätete Anzeige der Befreiung im Meldeverfahren nach der DEÜV nicht abgebildet werden kann, ist die Befreiung mit einer eigens dafür vorgesehenen Papiermeldung anzuzeigen (vgl. summa summarum 1/2013). Daneben ist das normale Meldeverfahren nach der DEÜV durchzuführen. In dem oben angeführten Beispiel bedeutet dies: Abmeldung zum 30. Juni 2014 mit Beitragsgruppe 6100, Grund 32 und Anmeldung zum 1. Juli 2014 mit Beitragsgruppe 6500 und Grund 12.


Minijobber ohne die Möglichkeit der Befreiung
Minijobber, die bereits einen (Alt-)Minijob ausüben und in diesem wegen Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit (nach alter Rechtslage) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, können sich in einem gleichzeitig ausgeübten (Neu-)Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesen Fällen sind zwingend Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und die Meldung mit der RV-Beitragsgruppe „1“ vorzunehmen.


Aufgabe der Minijob-Zentrale
Sofern der Arbeitgeber eines (Neu-)Minijobs in Unkenntnis des Vorliegens eines rentenversicherungspflichtigen (Alt-)Minijobs den eingegangenen Befreiungsantrag mit der RV-Beitragsgruppe „5“ meldet, widerspricht die Minijob-Zentrale der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und informiert die beteiligten Arbeitgeber schriftlich über den Sachverhalt. Darüber hinaus werden die Arbeitgeber mehrerer zusammentreffender (Neu-)Minijobs angeschrieben, wenn die Meldungen nicht einheitlich mit RV-Beitragsgruppe „1“ oder „5“ erstattet werden.


Minijobs in Privathaushalten
Bei Minijobs in Privathaushalten ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf dem Haushaltsscheck zu kennzeichnen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Haushaltsscheck unterschrieben worden ist, frühestens ab Beschäftigungsbeginn, wenn der Haushaltsscheck spätestens sechs Wochen nach Unterzeichnung bei der Minijob-Zentrale eingeht. Der Beitragsanteil des Minijobbers in einem Privathaushalt beträgt bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung13,9 % (bzw. bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 175 EUR sogar mehr), weil der Arbeitgeber nur einen Beitragsanteil von 5 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts zahlt.
 

 
 
 
 
 

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Die Ausgabe summa summarum 2/2014 der Deutschen Rentenversicherung:

Am 31. Januar 2014 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Bundesrat zugeleitet. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz soll ein Teil der im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vorgesehenen rentenrechtlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht Leistungsverbesserungen in vier Bereichen vor: die Einführung einer „Mütterrente“, eine abschlagsfreie Altersrente ab 63 und eine Verbesserung der Absicherung erwerbsgeminderter Menschen. In Kraft treten sollen die Regelungen im Wesentlichen bereits zum 1. Juli 2014. Die Einführung einer „solidarischen Lebensleistungsrente“ soll ausweislich des Koalitionsvertrags „voraussichtlich bis 2017“ erfolgen und ist im Gesetzentwurf nicht enthalten. 

Mütterrente

Kern des Gesetzentwurfs ist die Aufstockung der Rente für Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind. Wird am 30. Juni 2014 schon eine Rente gezahlt, soll die Aufstockung ab Juli 2014 in Höhe eines Entgeltpunkts pro Kind erfolgen. In den alten Bundesländern entspricht dies einem Betrag von etwa 28 Euro. Sind Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, beträgt der Zuschlag einen Entgeltpunkt (Ost), d. h. etwa 26 Euro. Es handelt sich dabei um Bruttobeträge, die sich um Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner und gegebenenfalls um Steuern vermindern. Maßgebend für den Zuschlag ist, ob eine Kindererziehungszeit im zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes im Versicherungskonto gespeichert ist.

Denjenigen, die ab dem 1. Juli 2014 in Rente gehen, wird ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit im Versicherungskonto gutgeschrieben. Für diese Kindererziehungszeiten gelten dieselben Regelungen wie für die bisher schon angerechneten Kindererziehungszeiten.

Die schon laufenden Renten stellen die Rentenversicherungsträger von Amts wegen um. In den anderen Fällen wird das Versicherungskonto angepasst, wenn z. B. eine Kontenklärung erfolgt oder wenn ein Rentenantrag gestellt wird.
 

Abschlagsfreie Rente ab 63

Bislang können besonders langjährig Versicherte mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Versicherungskonto belegt haben. Zeiten der Arbeitslosigkeit bleiben dabei unberücksichtigt. Ab dem 1. Juli sollen Versicherte mit 45 Beitragsjahren einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Berücksichtigungszeiten schon mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen können. Angerechnet werden sollen allerdings nur Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, nicht aber Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II. Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und von Übergangsgeld sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld gleichgestellt und sollen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Altersgrenze von 63 soll beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 soll wieder die Altersgrenze von 65 Jahren gelten.


Absicherung Erwerbsgeminderter

Zur Verbesserung der rentenrechtlichen Absicherung Erwerbsgeminderter sieht der Gesetzentwurf zwei Maßnahmen vor: eine Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre und eine veränderte rentenrechtliche Berücksichtigung der letzten vier Jahre vor
Eintritt der Erwerbsminderung. 


Durch die Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Versicherte rentenrechtlich im Wesentlichen so gestellt, als hätten sie bis zur Vollendung des 60. – künftig bis zur Vollendung des 62. – Lebensjahrs gearbeitet. Die Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre vollzieht die Anhebung der Regelaltersgrenze nach und verhindert, dass das Niveau der Erwerbsminderungsrenten im Vergleich zu den Altersrenten weiter sinkt.

Hintergrund der zweiten Maßnahme ist, dass die pro Jahr erworbenen Rentenanwartschaften aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei einigen Erwerbsgeminderten schon in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung deutlich zurückgehen. Dies kann sich negativ auf die Bewertung der Zurechnungszeit auswirken. Die vier Jahre, die unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen, sollen deshalb künftig bei der Bewertung der Zurechnungszeit nur noch berücksichtigt werden, wenn dies für die Erwerbsgeminderten günstiger ist.

Mittwoch, 12. März 2014

Rentenreforminfo zum 1.07.2014



Frühzeitig in Rente

Die neuen Rentengesetze sind im Bundestag eingebracht und werden ab Juli 2014 wirksam. Bislang gab es nur eine Rente für besonders langjährig Versicherte ab 65 Jahren. Die neue Rente mit 63 weitet diese Regel aus und senkt zudem die Anspruchsvoraussetzungen. Herbert Schmidt von der Deutschen Rentenversicherung ist Experte für Altersteilzeit und informiert über die Details.
Kaffee oder Tee | 11.3.2014, 17.05 Uhr | 9:24 min


Link zur Mediathek: Frühzeitig in Rente

Dienstag, 11. März 2014

Kryotherapie (Kältetherapie) in Stuttgart

Kryowell - Das Polarium hat seine Pforten auch in Stuttgart eröffnet.


Was ist Kältetherapie?

Ambulante Kältetherapie ist eine Ganzkörpertherapie mit extremer Kälte zu therapeutischen Zwecken. Bei der Kältetherapie hält sich der Patient 1 - 3 Minuten in einer Kryosaune mit ca. -110°C bis -165°C auf.
Kälte wirkt vielfältig auf den Organismus. Die langfristige Anwendung fördert die Durchblutung, vermindert Schmerzen, wirkt heilend auf der Hautoberfläche und regt das Immunsystem an. Kälte hat entzündungshemmende Wirkung.

Indikationen für Kryotherapie sind orthopädische Erkrankungen, Rehabilitation nach Verletzung + Operation, neurologische Erkrankungen, Schmerztherapie, Autoimmun- oder Hauterkrankungen & Psychosomatik (Regeneration, Erholung).

Sie wünschen einen Gutschein? Zögern Sie nicht diesen bei uns anzufordern.

Freitag, 28. Februar 2014

Chance vertan!

„Hier wurde die Chance auf eine echte Rentenreform leichtfertig verspielt!“

Für den Bundesverband der Rentenberater e.V. hat der neue Gesetzentwurf kaum Reformpotenzial

Mit enormen Mehrausgaben hat die Bundesregierung ein Rentenpaket geschnürt. Bei vielen Versicherten kommen davon allerdings nur „Rentenpäckchen“ an. Teilweise vernünftige Ideen bleiben im Ansatz stecken, wichtige Bereiche wie die Lockerung der Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner wurden nicht berücksichtigt. Das wichtigste Thema „Altersarmut“ wurde gleich komplett auf später verschoben – ohne konkrete Angabe von Zeitrahmen oder Plänen.

Die Bekämpfung der Altersarmut war vor allem für die SPD vor der Wahl ein wichtiges Thema. Die Ministerin belässt es bei der vagen Ankündigung „etwas tun zu wollen“. Im aktuellen Gesetzentwurf ist hierzu nichts zu finden. Die sogenannte „Mütterrente“ nützt Rentnern, die von der Grundsicherung leben nichts – sie wird mit der Sozialleistung verrechnet.

Ideen, wie Geringverdiener und Teilzeitbeschäftigte vor der „Armutsfalle Alter“ geschützt werden sollen? Fehlanzeige. Dabei gäbe es mit der Wiedereinführung der Rente nach Mindestentgeltpunkten immerhin einen vernünftigen Ansatz zum Schutz vor Altersarmut.

Eine wirkliche Reform ist allerdings bei der lange fälligen Neuregelung der Erwerbsminderungsrente gelungen. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, wird durch das neue Gesetz besser abgesichert. Neurentner werden so gestellt, als ob sie bei gleichem Durchschnittslohn zwei Jahre länger gearbeitet hätten. Die letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderung dürfen sich nicht negativ auf die Rentenhöhe auswirken.

Die sogenannte „Mütterrente“ ist ein Schritt in die richtige Richtung; gesellschaftlich ausgewogen und gerecht sind die aktuellen Pläne und vor allem die Finanzierung deswegen noch lange nicht.

Zum einen wird die gleiche Leistung, nämlich die Erziehung von Kindern, weiter unterschiedlich bewertet und niemand kann erklären, warum die Zeiten für vor 1992 geborene Kinder weniger wert sind als die für später geborene. Zum anderen bleibt die Finanzierung an den Beitragszahlern hängen.

Gerade bei der Mütterrente gibt es nahezu hundertprozentige Zustimmung aus allen Teilen der Bevölkerung. Bundesarbeitsministerin Nahles hätte mit etwas mehr Zeit und Gründlichkeit Finanzierungsmöglichkeiten finden können, die von allen getragen werden. Denkbare Ansätze wären Umlage- oder Solidaritätsmodelle.

Die Frage, wer die Kosten tragen soll, wird also leider nur zu deutlich beantwortet. Vor allem die Menschen, die aus Lohn und Gehalt Rentenbeiträge zahlen. Die Bundesarbeitsministerin plant schon jetzt, die Rentenbeiträge drastisch zu erhöhen.

Völlig offen geblieben ist auch die Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner. Von den früheren Plänen die Verdienstgrenzen zu lockern, ist nichts übrig geblieben. Die Möglichkeit ihren Lebensstandard durch zusätzliche Arbeit zu sichern, bleibt vielen Frührentnern verschlossen. Die starre Obergrenze von 450 Euro bewirkt mitunter, dass qualifizierte Rentner gar keine Jobangebote annehmen können.

Für den Bundesverband der Rentenberater e.V. sind die Absicherung des Lebensstandards und der Schutz vor Altersarmut die vorrangigen Ziele einer Rentenreform. Dazu gehören: Die Anerkennung von Erziehungs- und Studienzeiten, die allerdings von allen Teilen der Gesellschaft getragen werden sollten. Die Lockerung der Hinzuverdienstgrenzen und die Wiedereinführung der Rente nach Mindestentgeltpunkten, die einen Schutz vor Altersarmut bieten würde. Außerdem könnte durch die Ausweitung und stärkere Förderung der betrieblichen Altersvorsorge der Lebensstandard kommender Rentnergenerationen deutlich verbessert werden.

Donnerstag, 6. Februar 2014

Rentenpaket: Mütterrente

Mütterrente

Eine ältere und eine jüngere Frau lächeln gemeinsam in die Kamera
Mütter, die ihre Kinder vor 1992 bekommen haben, erhalten pro Kind und Jahr über 300 Euro mehr Rente.

Was ist neu?

Die Mütterrente verbessert die soziale Absicherung von Rentnerinnen, die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben. Sie erhalten einen weiteren Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihrem bestehenden Rentenanspruch. Damit sorgt die Mütterrente dafür, dass die Erziehung von Kindern bei der Rente stärker ins Gewicht fällt. Konkret bedeutet das: Mütter (ggf. auch Väter), die von der Regelung profitieren, erhalten pro Monat und Kind einen zusätzlichen (Brutto)Pauschalbetrag von 28,14 Euro in den alten bzw. 25,74 Euro in den neuen Bundesländern. Das entspricht aufs Jahr gerechnet Brutto-Aufschlägen von rund 338 Euro (alte Bundesländer) bzw. rund 309 Euro (neue Bundesländer). Diejenigen, die noch nicht in Rente sind, erhalten für ihre spätere Rente ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben.

Warum wird die Mütterrente eingeführt?

Die Mütterrente ist eine Anerkennung für die erbrachte Erziehungsleistung. Frauen und Männer, die vor 1992 Kinder großgezogen haben, hatten nicht die Betreuungsmöglichkeiten und damit Chancen auf Berufstätigkeit, wie Eltern sie heute haben. Viele haben die Arbeit unterbrochen oder ganz aufgegeben, um die Erziehung der Kinder zu übernehmen. Ihre Erziehungsleistung soll stärker gewürdigt werden als bisher.

Wer profitiert von der Mütterrente?

Von der neuen Mütterrente profitieren alle Frauen, die vor 1992 Kinder geboren haben – das sind 2014 allein gut 9,5 Millionen Frauen (und auch einige Männer) deutschlandweit.
Ausschnitt aus der Infografik "Mütterrente"
* Regelung gilt für Kinder die vor 1992 geboren sind. Alle Summen sind Bruttosummen.


Was kostet die Mütterrente?

Die Verbesserung der Mütterrente führt zu jährlichen Kosten von derzeit rund 6,7 Milliarden Euro. Diese Kosten können in den nächsten Jahren ohne Beitragssatzerhöhung in der Rentenversicherung finanziert werden. Ab dem Jahr 2019 beteiligt sich der Bund mit zusätzlichen Mitteln an der Finanzierung der neuen Leistungen für Kindererziehung.

Rentenpaket: Rente mit 63 ab 1.07.2014

Abschlagsfreie Rente ab 63

Ein Seniorenpärchen fährt Fahrad im Wald
Langjährig Versicherte können nach 45 Beitragsjahren ab 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Kurzzeitige Unterbrechungen der Erwerbsbiografie aufgrund von Arbeitslosigkeit werden angerechnet.

Was ist neu?

Wer 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 1. Juli 2014 ohne Abzüge in den Ruhestand gehen. Bisher müssen Versicherte für jeden Monat, den sie vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter aus dem Arbeitsleben ausscheiden, dauerhaft Abschlag bei ihrer Rente in Kauf nehmen.
Bei der Wartezeit von 45 Jahren wird neben den Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr. Außerdem werden Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld angerechnet. Dagegen nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, da es sich nicht um Versicherungsleistungen handelt.

Warum wird die Rente ab 63 eingeführt?

Mit der abschlagsfreien Rente ab 63 werden die Menschen belohnt, die durch ihre lange rentenversicherungspflichtige Beschäftigung mit entsprechender Beitragszahlung das Rentensystem wesentlich gestützt haben. Sie sind bereits in jungen Jahren ins Arbeitsleben eingestiegen und haben über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Pflege sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Für diese Menschen wird die Möglichkeit geschaffen nach 45 Beitragsjahren zwei Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter abschlagsfrei in Rente zu gehen.

Schrittweise Anhebung der Rente ab 63

Zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente, das heißt zunächst: mit 63 Jahren. Aus der Rente ab 63 wird dann schrittweise die Rente ab 65. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 1. Juli 2014 beginnt, können mit 63 eine Rente ohne Abschläge erhalten, sofern sie auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze langsam an, mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Wer also nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Bildbeschreibung

Rentenpaket: Erwerbsminderungsrente ab 1. Juli 2014

 Erwerbsminderungsrente

Eine Gruppe Senioren unternimmt eine Bootsfahrt
Mehr Rente für Erwerbsgeminderte mit Rentenbeginn ab 1. Juli 2014: Die Zurechnungszeit bei der Erwerbminderungsrente steigt von 60 auf 62 Jahre und die Berechnungsgrundlage wird verbessert.

Was ist neu an der Erwerbsminderungsrente?

Menschen, die ab dem 1. Juli 2014 in Erwerbsminderungsrente gehen, werden besser abgesichert:
Wer krank ist, nicht mehr arbeiten kann und in Erwerbsminderungsrente gehen muss, bekommt aktuell eine Rente, als hätte er noch bis zum vollendeten 60. Lebensjahr weiter mit dem alten Verdienst gearbeitet. Diese so genannte „Zurechnungszeit“ wird um zwei Jahre - von 60 auf 62 Jahre - verlängert. Erwerbsgeminderte werden dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten. Von dieser Verbesserung profitieren Rentenzugänge ab dem 1. Juli 2014 in die Erwerbsminderungsrente im Alter von unter 62 Jahren.
Neben der Länge der Zurechnungszeit ist für die Höhe der Erwerbsminderungsrente auch entscheidend, wie der Verdienst ermittelt wird, der für die Zurechnungszeit fortgeschrieben wird. Bislang wird die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittsverdiensts während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Mit dem Rentenpaket ändert sich das:
Künftig wird geprüft, ob gegebenenfalls die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung diese Bewertung negativ beeinflussen, etwa weil in dieser Zeit wegen Einschränkungen bereits Einkommenseinbußen zu verzeichnen waren. Das ist häufig der Fall, etwa weil die Menschen in dieser Zeit schon häufig krank waren, oder krankheitsbedingt nicht mehr so viel bzw. gar nicht mehr arbeiten konnten. Mindern die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung die Ansprüche, fallen sie künftig aus der Berechnung heraus. Diese so genannte „Günstigerprüfung“ führt die Deutsche Rentenversicherung durch. Das Ergebnis ist immer das für den Erwerbsminderungsrentner positivere.

Warum wird die Erwerbsminderungsrente verbessert?

In den letzten Jahren sind die Erwerbsminderungsrenten kontinuierlich gesunken. Während der durchschnittliche Rentenzahlbetrag im Jahr 2001 noch bei 676 Euro lag, waren es 2012 durchschnittlich nur noch 607 Euro. Diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein können, sind jedoch auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft angewiesen und müssen auf diese Solidarität vertrauen können.

Wer profitiert von der neuen Erwerbsminderungsrente?

Von der verbesserten Erwerbsminderungsrente werden alle Versicherten profitieren, die ab dem 1. Juli 2014 im Alter von unter 62 Jahren in Erwerbsminderungsrente gehen.
Ausschnitt aus der Infografik "Erwerbsminderungsrente"

Mittwoch, 5. Februar 2014

Erwerbsminderungsrente - Ein Praxisverfahren in Stichpunkten

  • Rentenantrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungrente am 23.01.2012 unter Vorlage Befundberichte der behandelnden Ärzte.
  • Rentenablehnungsbescheid bereits am 16.02.2012, nach einer Bearbeitungszeit von nur ca. 3 Wochen.
  • Widerspruch zur Fristwahrung mit Antrag auf Akteneinsicht am 23.02.2012.
  • Widerspruchsbegründung nach Akteneinsicht am 28.03.2012.
  • Aus der Akteneinsicht war ersichtlich, dass der Rentenversicherungsträger im Antragsverfahren lediglich Ermittlungen im Wege einer amtsärztlichen Begutachtung bei einem Internisten am 8.02.2012 durchgeführt hat, obwohl die Krankheitsmerkmal einer rheumatologischen, psychiatrischen oder/und algesiologischen Begutachtung entsprachen.
    Es erfolgte keine Würdigung der im Antrag beigebrachten fachärztlichen Unterlagen. Ebenfalls erfolgte keine Befragung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen.
  • Ablehnender Widerspruchsbescheid am 22.05.2012
  • Klage zur Fristwahrung mit erneutem Antrag auf Akteneinsicht vor dem Sozialgericht in Stuttgart am 1.06.2012.
  • Begründung der Klage nach Akteneinsicht am 9.07.2012.
  • Aus der Akteneinsicht war erneut ersichtlich, dass die nunmehr Beklagte Rentenversicherung wiederholt keine antragsgemäßen Ermittlungen durchgeführt hat. Es erfolgte lediglich ein Verweis auf den internistischen Amtsgutachter und ein fragwürdiger Hinweis, dass keine neuen medizinischen Sachverhalt vorgebracht wurden.
  • Zwischenzeitlich (von 19.03. bis 29.03.2013) wurde die Versicherte stationär schmerztherapeutisch behandelt. Eine psychiatrische und auch psychotherapeutische Behandlung wurde durchgehend engmaschig in Anspruch genommen.
  • Im Auftrag des Sozialgerichts wurde ein psychiatrisches Fachgutachten mit Untersuchung am 18.06.2013 durchgeführt.
  • Das Begutachtungsergebnis stützte das Klagebegehren der Klägerin mit einem Leistungsfall bei voller Erwerbsminderung seit spätestens Antragstellung im Januar 2012.
  • Die Beklagte anerkennt mit Stellungnahme an das Sozialgericht vom 30.07.2013 das aufgehobene Leistungsvermögen mit Untersuchungsdatum ab 18.06.2013. Eine Rentengewährung wird jedoch verneint, da die Beklagte noch immer die Auffassung vertritt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht auf Dauer sondern auf absehbare Zeit vorliegen.
  • Nach diversem Briefwechsel und Stellungnahmen über das Sozialgericht, erklärt die Beklagte am 18.09.2013 erneut ihre Rechtsauffassung auch unter Verweis auf die Ansicht des amtlichen Sozialmediziners, welcher unseres Erachtens wiederum inhaltlich komplett am gerichtlichen Gutachter und dessen Ergebnis vorbei argumentiert.
  • Nach erneuter Stellungnahme und Fehlinterpretation von Seiten des Sozialmediziners am 25.10.2013, wobei offensichtlich auch unsachliche und bereits entkräftete Behauptungen gemacht wurden, sah sich das Sozialgericht veranlasst den Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung vorzusehen.
  • Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Stuttgart am 5.02.2014 um 8:30 Uhr.
  • Nach kurzer Zeugenbefragung der Klägerin seitens der Vorsitzenden Richterin und Klarstellung kleinerer Sachverhalte unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag (Voll-Anerkenntnis) bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer mit einem Leistungsfall ab Rentenantragstellung im Januar 2012 und Rentenbeginn ab 1.02.2012 bei vollumfänglicher Kostenübernahme.
  • Die zu erwartende Rentennachzahlungssumme beläuft sich auf mehr als 21.000,- €.
Sozialgericht Stuttgart