Freitag, 25. November 2016

Adventsgutschein

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Donnerstag, 22. September 2016

Prüfung Rentenbescheid - Deutsch-Polnisches Abkommen

Ein Fall aus der Praxis:

Anfang April besuchte mich ein Mandant mit der Bitte seinen Rentenbescheid auf dessen Richtigkeit rechnerisch zu überprüfen. Vorgelegt wurden mir hierbei eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 11.09.2015 und ein Rentenbewilligungsbescheid der gleichen Behörde vom 29.03.2016.

Bereits auf dem ersten Blick konnte dabei erkannt werden, dass zwischen der Auskunft vom September 2015 und dem Bescheid vom März 2016 eine erhebliche Abweichung im Rentenbruttobetrag ersichtlich war. Mit Auskunft wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zum September 2015 brutto 1.696,46 Euro monatlich betragen würde. Mit Rentenbewilligungsbescheid vom 29.03.2016 wurde dem Versicherten ab 1.05.2015 jedoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von nur noch monatlich 1.524,79 Euro brutto gewährt. Damit also monatlich 171,67 Euro weniger als zuvor behördlich ohne Rechtsverbindlichkeit ausgegeben.

Nach Prüfung des Bescheides konnte auch der Fehler unmittelbar ermittelt werden. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte für die nachgewiesenen Zeiten nach deutsch-polnischem Rentenabkommen hat die Behörde eine Kürzung um 0,7 durchgeführt. Diese Kürzung war entsprechend der rechtlichen Vorschriften aufzuheben und die Rente neu zu berechnen. Im Widerspruchsverfahren wurde gegenüber der Behörde namens und im Auftrag meines Mandanten dementsprechend begründet. 

Mit Bescheid vom 14.07.2016 hat die Deutsche Rentenversicherung den Rentenbescheid korrigiert und dem Widerspruch abgeholfen. Die monatliche Bruttorente des Versicherten beträgt somit ab dem 1.05.2015, begründet mit einem Leistungsfall / Eintritt der Erwerbsminderung zum 8.10.2014, fortan 1.630,85 Euro und nach Rentenanpassung zum 1.07.2016 gar 1.735,73 Euro. Dies entspricht centgenau dem ermittelten Rentenbetrag aus der rechnerischen Bescheidprüfung (siehe Foto). Unser Mandant erhält neben der nun deutlich höheren Monatsrente auch eine Nachzahlung von insgesamt 1.838,36 Euro. Die Kosten der Bescheidprüfung als auch für das durchgeführte Widerspruchsverfahren haben sich in diesem Fall durchaus gelohnt, und dabei steht die sachliche Prüfung der Versicherungszeiten noch aus...

Dienstag, 6. September 2016

Pflegegeld auch ins Ausland?

Wer kennt ihn nicht, den "Gastarbeiter", der in den 60er Jahren nach Deutschland gekommen ist, Familie gegründet hat und bei Erreichen des Rentenalters wieder zurück in die alte Heimat zog? Oder den Deutschen, der seinen Ruhestand teilweise oder auf Dauer unter der Sonne Spaniens verbringt?

Was passiert denn nun, wenn eine dieser Personen im Ausland (EU, EWR oder Schweiz) lebend zum Pflegefall wird? Hat diese Person mit seinen Deutschen Rentenbezügen dann auch Anspruch auf Pflegegeld?

Der EuGH sagt ja, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Deutsche Kranken- bzw. Pflegeversicherung muss auch bei Verzug ins Ausland, z.B. über den Bezug einer Rente (KVdR), gezahlt werden. Viele Rentner verbringen ihr Lebensalter in der "alten" oder "neuen" Heimat. Hierbei bleibt aufgrund der Deutschen Rente die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner erhalten, wenn im Ausland keine vergleichbaren Bezüge gezahlt werden und somit kein Versicherungschutz im ausländischen Wohnland besteht. Wird nun eine solche Person zum Pflegefall, so kann es durchaus sein, dass ein Anspruch auf Pflegegeld besteht.

Ein weiterer Vorteil: Wer einen Angehörigen, der als pflegebedürftig anerkannt ist, wöchentlich mindestens 14 Stunden betreut, erwirbt dadurch unter Umständen ebenfalls Rentenansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung. 

Kennen Sie jemanden oder haben Sie Fragen zu diesem Thema? Scheuen Sie sich nicht davor uns zu kontaktieren.

Donnerstag, 1. September 2016

Macht ein Verschlechterungsantrag bei Schwerbehinderung denn immer Sinn?

2011 konnte im Wege eines Widerspruchsverfahrens die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von insgesamt 60 erzielt werden.

Für meine Mandantin war das damals von großem Interesse und großer Bedeutung, da Sie dadurch auch einen vorgezogenen Altersrentenbeginn mit deutlich geringeren Rentenabschlägen erzielen konnte. Zusätzlich gab es entsprechend steuerrechtliche Vorteile.

Anfang 2016 besuchte mich meine Mandantin erneut. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und Sie beabsichtige einen Änderungsantrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung wegen Verschlimmerung der bisher berücksichtigten bzw. neu aufgetretener Gesundheitsstörungen. Vor allem ein Schlafapnoe-Syndrom mache ihr zu schaffen.

Nach eingehender Prüfung musste meiner Mandantin von ihrem Vorhaben abgeraten werden. Der bereits anerkannte Gesamt-Grad der Behinderung von 60 sei unter Berücksichtigung der bereits anerkannten Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen, der entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke (Fibromyalgiesyndrom), der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und der Depression großzügig bewertet.

Ein Schlafapnoe-Syndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung bedingt einen Einzel-GdB von 20. D.h., dass nach der vorliegenden Kalkulation der Gesamt-GdB zwar geringfügig ansteigen, jedoch sich der Gesamt-Grad eher nicht verändern würde.

Von einem Antrag sei vor allem auch im Hinblick einer Prüfung der bislang festgestellten Behinderungen, aufgrund mangelnder engmaschiger Behandlung bei den Fachärzten, abzuraten.

Haben Sie auch eine Behinderung und fragen sich, ob die Höhe des Grades der Behinderung richtig ermittelt wurde? Gerne bin ich Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen behiflich.

Dienstag, 30. August 2016

Trotz Selbständigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Am 7.02.2011 kontaktierte mich eine Mandantin und erschien sogleich zum Beratungsgespräch. Völlig aufgelöst wurde mir ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vom 17.01.2011 vorgelegt, wonach die Dame nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Diesem Bescheid ebenfalls beigefügt war eine Beitragsforderung von über 30.000 Euro. Beiträge für die Zeit vor 2006 seien wiederum verjährt und nicht mehr zu entrichten.

Meine Mandantin war zu diesem Zeitpunkt bereits 59 Jahre alt und seit 1989 als Unternehmensberaterin, zuletzt nur noch in geringerem Umfang, tätig.

Gegen den Feststellungs- und Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung wurde sodann fristgerecht Widerspruch eingereicht und Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung beantragt.

Mit Bescheid vom15.03.2011 erhöhte die Deutsche Rentenversicherung die Beitragsforderung nebst Säumniszuschläge auf nunmehr 40.160,40 Euro. Auch hiergegen wurde Widerspruch erhoben und darauf verwiesen, dass in dieser Rechtssache nun bereits ein Widerspruch zur Statusklärung eingereicht wurde.

Nach Akteneinsicht konnte Ende März 2011 der Widerspruch begründet werden. Vorab wurde beanstandet, dass der Bescheid eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI unterstellt. Hierbei handelt es sich in Nr. 1 um Lehrer und Erzieher, in Nr. 2 um Pflegepersonen und in Nr. 3 um Hebammen und Entbindungspfleger. Diese unkonkrete Benennung einer Rechtsvorschrift stellt bereits einen rechtswidrigen Verstoß dar, da ein Verwaltungsakt bestimmt und ausreichend begründet sein muss.
Weitergehend wurde das Berufsbild der Mandantin nochmals erläutert als auch der Umfang der selbständigen Tätigkeit und die Möglichkeit einer im worst case Fall einkommensgerechten Beitragszahlung vorgetragen.

Am 5.07.2011 korrigierte und konkretisierte die Deutsche Rentenversicherung die unterstellte Versicherungspflicht. Die Mandantin führe als selbständige Unternehmensberaterin ein Mitarbeiter- und Führungscoaching durch. Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung handelt es sich bei derart Tätigkeiten in der Rechtssprechung um Wissensvermittlung, wie sie von einem typischen Lehrer ausgeübt wird. Demnach entsteht Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Daraufhin und unter Beachtung der Umsätze unserer Mandantin korrigierte die Deutsche Rentenversicherung den zeitlichen Umfang der Versicherungspflicht und auch die Beitragsforderung wurde entsprechend angepasst. Die Forderung betrage nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nun "lediglich" noch 6.817,41 Euro. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Widerspruch erhoben.

Im erneuten Widerspruchsverfahren ging es jetzt um die Abgrenzung zwischen der Tätigkeit eines Unternehmensberaters und die des typischen Lehrers. Im Januar 2012 wollte die Deutsche Rentenversicherung demnach erneut prüfen, ob die Einkommensbestandteile aus der Tätigkeit des systematischen Coachings alleine die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Zwischenzeitlich wurde natürlich auch die Beitragsforderung zzgl. Säumniszuschläge auf 10.275,46 Euro angehoben, obgleich behördenintern erneut Ermittlungen durchzuführen waren. Bereits am 15.02.2012 wurde die Beitragsforderung erneut angemahnt und auf 10.495,68 Euro angehoben. Nach telefonischer Rücksprache mit der Deutschen Rentenversicherung wurde über ein maschinelles Problem gesprochen.

Am 15.05.2012 wurde das Tätigkeitsprofil der Mandantin in Bezug auf das "systematische Coaching" ausführlich schriftlich erläutert und der Deutschen Rentenversicherung zur Beschleunigung der Angelegenheit zugesandt. Erst am 8.01.2013 wiederholte die Deutsche Rentenversicherung dann, dass nach deren Ermittlungen und nach deren rechtlicher Auffassung weiterhin eine Versicherungspflicht als Lehrer gegeben sei. Der Vorgang sei deshalb von der Sachbearbeitung an die Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung abgeben worden. Am 27.03.2013 wurde seitens der Deutschen Rentenversicherung aufgrund offener, ähnlicher Rechtsangelegenheiten vor dem Bundessozialgericht das Ruhen des Verfahrens vorgeschlagen. Diesem Ruhen wurde zugestimmt.

Mit Schreiben vom 5.08.2014 wurde nach Urteils- und Rechtsrecherche bei der Deutschen Rentenversicherung nach dem aktuellen Sachstand gefragt. Erneut dann am 2.04.2015, worauf die Deutsche Rentenversicherung im Einzeiler mitteilte, es würden noch mehrere sozialgerichtliche Verfahren laufen. Nach weiterem Zuwarten wurde am 13.11.2015 um Mitteilung der Aktenzeichen der sozialgerichtlichen Verfahren gebeten, auf die sich die Deutsche Rentenversicherung berufen wollte.

Darauf folgten dann nach einer Verfahrenszeit von insgesamt 5 Jahren mit Datum vom 24.02.2016 zwei Bescheide.

Der eine Bescheid bestätigte die selbständige Tätigkeit, die nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führe, da die Art der ausgeübten Tätigkeit nicht zu den Berufsgruppen gehört, welche der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegen.
Der zweite Bescheid war eine Aufhebungsentscheidung des Bescheides vom 17.01.2011 und aller daraus resultierenden Beitragsbescheide / Forderungen von zeitweise über 40.000 Euro.

Den Widersprüchen wurde somit vollumfänglich abgeholfen. Kosten waren nach § 63 SGB X von der Behörde zu erstatten.

Sind auch Sie sich im Unklaren, ob Sie mit Ihrer Tätigkeit ggf. Gefahr laufen kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterliegen? Rufen Sie an, lassen Sie sich beraten! Die Kosten einer Optimierungsberatung sind vergleichsweise zum Schadensfall nichtig.

Auf Unwissenheit kann man sich im Übrigen nicht berufen. Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.

Montag, 29. August 2016

Verzinsung von nachgezahlten Sozialleistungen / Krankengeld

Nach langjähriger gerichtlicher Angelegenheit, bis hin zur Beschwerde vor dem Bundessozialgericht, wurde die Krankenversicherung mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8.07.2015 abschließend verurteilt dem Kläger ein bis dato nicht ausgezahltes Krankengeld für die Zeit von 12/2010 bis 3/2011 in Höhe von 8.047,75 Euro auszubezahlen.

Die Krankenversicherung des Klägers vertritt die Auffassung, dass das nachgezahlte Krankengeld nicht zu verzinsen ist, da die Krankengeldzahlung erst durch Beschluss des Bundessozialgerichts am 8.07.2015 fällig geworden ist. Eine Verzinsung könne daher frühestens ab dem 1.09.2015, d.h. nach Ablauf des August 2015 nach Eintritt der Fälligkeit beginnen.

Die beklagte Krankenversicherung wurde im außergerichtlichen Vorverfahren darauf hingewiesen, dass eine Verzinsung nach § 44 SGB I trotzdem zusteht, sofern der Leistungsanspruch erst in einem Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahren festgestellt  nachträglich festgestellt wird. Diesem Hinweis wollte die Krankenversicherung nicht folgen und erlies sodann erneut einen klagefähigen Widerspruchsbescheid.

Im nun anhängigen Klageverfahren wurde nochmals dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Krankengeldzahlung zwangsläufig vorlagen (§ 40 SGB I). Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit deren Entstehen fällig (§ 41 SGB I).

Die Verzingungspflicht gelte auch dann, wenn zu einer Rechtsfrage zunächst unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Berechtigten und dem Sozialleistungsträger bestehen, so dass eine Klärung durch die Sozialgerichtsbarkeit erforderlich ist. Geht diese zugunsten des Berechtigten aus, besteht Verzinsungspflicht. Im Gerichtsverfahren kann zur Leistung nur verurteilt werden, wenn der geltend gemachte Anspruch fällig ist. 

Mittwoch, 27. Juli 2016

Aktuelle Rechengrößen ab 07/2016

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. hat die aktuellen Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 01.07.2016 in einer Übersicht zusammengestellt.

Sie finden unter anderem die Angaben zu den Bemessungsgrenzen, Durchschnittsentgelten, Beitragsätzen, aktueller Rentenwert, Umrechnungshilfen und weiteres.


Mittwoch, 20. Juli 2016

„Die Flexi-Rente ist ein wichtiger Schritt – ein tragfähiges Konzept gegen Altersarmut fehlt aber immer noch!"

PRESSEMITTEILUNG, Berlin, 19.07.2016


Der Bundesverband der Rentenberater e.V. kritisiert: „Die geburtenstarken Jahrgänge drängen in die Rente und die Politik lässt Geringverdiener weiter auf Lösungen warten."

Nachdem sich eine Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen schon vor längerem auf die Eckpunkte geeinigt hatte, wurde nun vom Bundesarbeitsministerium ein Referentenentwurf zur Flexi-Rente vorgelegt. Immerhin, möchte man sagen. Einige Punkte, die der Bundesverband der Rentenberater e.V. seit Jahren fordert, wie z.B. flexiblere Hinzuverdienstgrenzen, sollen nun endlich beschlossen werden. Sinnvolle Regeln für die zusätzliche Zahlung freiwilliger Beiträge gibt es aber noch immer nicht.
„Und die bürokratischen Hürden, die mit der Flexi-Rente verbunden sind, scheinen erheblich zu sein.", sagt Marina Herbrich, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Das muss man sich nochmal gründlich anschauen. Was aber vor allem fehlt, ist ein tragfähiges Konzept für Geringverdiener und gegen Altersarmut." „Gerade für Rentner mit Minirenten oder Grundsicherung ändert sich durch die flexiblen Hinzuverdienstgrenzen gar nichts. Das bedeutet nur, was sie längst wissen: Dass sie neben der Rente arbeiten müssen. Wenn sie überhaupt einen Job finden. Aber an einen flexiblen Einstieg in die Rente ist da doch gar nicht zu denken."

Anhand der folgenden Beispiele zeigt der Bundesverband der Rentenberater e.V. weiteren Handlungsbedarf und Lösungsansätze auf.

Beispiel 1 – Rente für Geringverdiener
Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP vom Oktober 2009 wurden unter der Überschrift "Kampf gegen Altersarmut" neue Konzepte angekündigt. Im März 2012 wurde ein erster Referentenentwurf vorgelegt, aber außer einer kleinen Verbesserung bei der Erwerbsminderungsrente und die Erhöhung des Reha-Budgets wurde nichts umgesetzt - alles andere ist wieder in der Schublade verschwunden.
Laut Entwurf sollten zum Beispiel zusätzliche Berechnungspunkte für Geringverdiener eingeführt werden. Im Prinzip so etwas, wie die alte Mindestrente – diese wieder einzuführen, fordert der Bundesverband der Rentenberater e.V. immer wieder.
Auch die Idee, dass Arbeitnehmer zusätzlich freiwillige Beiträge einzahlen können, um ihre spätere Rente zu erhöhen, ist leider nicht umgesetzt worden.

Beispiel 2 – Rente wegen Erwerbsminderung
In der Rentenreform von 2014 wurden die Dauer der Zurechnungszeit zwar nochmal verlängert und eine Art Vergleichsberechnung der letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung eingeführt, aber nach wie vor gelten die hohen Abschläge von 10,8 %.
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert, diese komplett zu streichen. Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger oder gar nicht mehr arbeiten kann, muss ohnehin schon mit weniger Geld auskommen. Zusätzliche Abschläge und komplizierte Hinzuverdienstgrenzen erschweren die Lage.

Beispiel 3 – Niedrige Arbeitslosenquote und volle Rentenkasse
Spare in guten Zeiten, dann kannst du in schlechteren auch etwas ausgeben. Durch die guten Beschäftigungszahlen landet viel Geld in der Rentenkasse. Mehr als für Leistungen aktuell benötigt wird und Geld, das wegen der geburtenstarken Jahrgänge, die zwischen 2020 und 2030 in Rente gehen, dringend benötigt wird.
Die Überschüsse sollten nicht - wie aktuell gesetzlich vorgesehen - nur dazu genutzt werden, den Beitragssatz zu reduzieren, sondern auch, um vorzusorgen und in bessere Leistungen zu investieren.
Deshalb sollte die Obergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage nach Ansicht des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. von 1,5 auf 2 Monatsausgaben angehoben werden, damit so entstehende Spielräume für Leitungsverbesserungen und künftige Herausforderungen verwendet werden können.

Beispiel 4 – Anerkennung von Erziehungszeiten
„Dass die Berücksichtigung von Erziehungszeiten überhaupt aus der Rentenkasse finanziert wird, war von Beginn an extrem ärgerlich und ein sprachlicher Trick, weil immer wieder von der „Mütterrente" gesprochen wurde.", ärgert sich die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., Marina Herbrich.
„Das klingt so, als ob es sich um eine echte Rente für eine vergleichbare Arbeitsleistung handelt. Den Nutzen hat aber die gesamte Gesellschaft und deswegen müssen auch alle für die Kosten aufkommen und nicht nur diejenigen, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Punkt!"
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert für die Anerkennung von Erziehungszeiten die Finanzierung aus Steuermitteln.

Montag, 21. März 2016

Steuerfreibetrag bei Behinderung

Die Nachteile anerkannter Behinderungen werden steuerrechtlich als Ausgaben bei  außergewöhnlicher Belastung anerkannt.

Die entsprechenenden Pauschbeträge werden in § 33b EStG geregelt. Gemäß Absatz 3 kommt es hierbei zu folgender Staffelung:

  • 310,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 25 - 30
  • 430,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 35 - 40
  • 570,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 45 - 50
  • 720,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 55 - 60
  • 890,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 65 - 70
  • 1.060,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 75 - 80
  • 1.230,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 85 - 90
  • 1.420,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 95 - 100

Bei Berücksichtigung besonderer Merkzeichen kann es zudem zu einem erhöhten Pauschbetrag kommen. Den Nachweis einer Behinderung erbringt im Normalfall das zuständige Versorgungs- / Landratsamt. Bei rückwirkender Feststellung der Behinderung kann der Pauschbetrag auf für bereits vergangene Jahre in Anspruch genommen werden.

Bei der Beantragung, Optimierung und Verfahrensumsetzung gegenüber der Behörde kann Ihnen der Rentenberater & Rechtsbeistand als Fachmann behilflich sein. Zu steuerrechtlichen Auswirkungen und Fragen sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren.

Dienstag, 23. Februar 2016

Korrektur der Kindererziehungszeiten brachte ca. 4.500 Euro Rentennachzahlung



Meine Mandantin beauftragte mich mit der Überprüfung ihres Rentenversicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie wurde im Jahr 1952 in Griechenland geboren und ist im Wege der Migrationswelle Anfang der 70er Jahre nach Deutschland zugewandert.

Nach auftragsgemäßer Prüfung wurde festgestellt, dass der Rentenversicherungsträger die Zeiten der Kindererziehung und Kinderberücksichtigung unzureichend anerkannt hatte. Daraufhin wurde ein entsprechender Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X gestellt.

Aufgrund einer schwereren Erkrankung meiner Mandantin wurde zudem zugleich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente eingereicht. Relativ unproblematisch gewährte der Rentenversicherungsträger meiner Mandantin eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung ab. Unbeachtet hierbei blieb jedoch, dass meine Mandantin zusätzlich eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach höchstrichterlicher Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zustehen hätte müssen. Aus diesem Grund wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht eingereicht. Nach langjährigem Verfahren kam es nach mündlicher Verhandlung zu einem Vergleich. Meiner Mandantin wurde rückwirkend eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Nach abschließender Rentenbescheiderteilung wurde festgestellt, dass der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X von der Behörde noch immer nicht abgearbeitet wurde. Mit Verzicht auf eine erneute Einreichung von Rechtsmittel, wurde die Rentenversicherung unter Übersendung einer Entwurfskopie des Überprüfungsantrages gebeten nun endlich auch die Kindererziehungs- & Kinderberücksichtigungszeiten rechtmäßig zu erfassen. Der Rentenversicherungsträger setzte dies umgehend um und korrigierte sowohl den Bescheid über die teilweise als auch den Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente.

Es ergab sich aufgrund dieser Korrektur ein Rentennachzahlbetrag inkl. Zinsen in Höhe von ca. 4.500,-.

Aufgrund der Rentenform zum 1.07.2014 wird die Zuerkennung dieser Kindererziehungszeit eine weitere monatliche Rentenerhöhung von ca. 28,- € pro Kind zur Folge haben.

Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung



Arbeitsunfähige Personen haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Dies kann von hoher Bedeutung sein, sofern anderweitige Sozialleistungen, wie z.B. das Krankengeld oder Arbeitslosengeld, sich dem Ende neigen, sozusagen “ausgesteuert“ werden.

Doch wann ist man erwerbsgemindert? Laut Gesetzestext liegt eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vor, wenn der oder die Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Diese Regelung klingt sehr pauschal und beinhaltet aufgrund laufender Rechtssprechung eine Fülle von Interpretationsmöglichkeiten und Ausnahmeregelungen.

Gewisse Personenkreise haben unter anderem einen besonderen Berufsschutz. Andere wiederum können trotz drei- bis sechsstündigem Restleistungsvermögen dennoch eine volle Erwerbsminderungsrente beanspruchen.

Eine Erwerbsminderungsrente wird immer nur auf Antrag gewährt. Hierbei müssen neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch die medizinischen Voraussetzungen erfüllt werden. Das sorgfältige Zusammentragen aktueller Befundberichte der behandelnden Ärzte ist diesbezüglich sehr wichtig. Auch andere behördliche Entscheidungen, wie z.B. vom Versorgungs-/ Landratsamt, dem medizinischen Dienst der Krankenkasse, der Pflegeversicherung, der Agentur für Arbeit oder der Unfallversicherung, können zur Entscheidungsfindung des Rentenversicherungsträgers beitragen, ohne jedoch dass der Rentenversicherungsträger diesen Entscheidungen verpflichtend folgen muss.

Vor Rentenantragstellung wird unbedingt empfohlen gewisse Optimierungsmöglichkeiten zu beachten. So kann es unter anderem der Fall sein, dass die Sozialleistungen der Krankenversicherung oder der Agentur für Arbeit wesentlich höher sind. Auch sollte ein Antrag keinesfalls voreilig gestellt werden, wenn z.B. das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fragwürdig erscheint.

Sollte Ihr Antrag negativ verbeschieden bzw. abgelehnt werden, empfehle ich Ihnen spätestens dann einen Fachmann Ihres Vertrauens heranzuziehen.

Donnerstag, 21. Januar 2016

Gute Rendite – Das Comeback der gesetzlichen Rente

Quelle: Das Erste.de - Sendung Plusminus

Ab 50 Jahren die gesetzliche Rente durch Extrabeiträge aufstocken – eine geplante Gesetzesänderung, hinter der ein lukratives Angebot steckt. Denn in Zeiten von Niedrigzinsen schafft sie vor allem bei älteren Arbeitnehmern ab 50 oft mehr Rendite als Privatrenten. "Plusminus" zeigt, wie es sich lohnen kann.

Gesetzliche Rente liege vorne

Drei Prozent, ja drei Prozent Zinsen für das Geld – wo gibt es die denn momentan? Auf dem Sparbuch? Mit einer Lebensversicherung? Oder gar der gesetzlichen Rente? Es ist die gesetzliche Rente, die zurzeit drei Prozent bringt – ein überraschender Befund. Keiner kommt auf die Idee, Werner Siepe schon. Der Finanzmathematiker kann rechnen. Siepe erzählt: "Es hat sicherlich Zeiten gegeben, bis zum Ausbruch der Finanzkrise, wo eine kapitalgedeckte Rente der gesetzlichen Rente überlegen war, nur ist das jetzt nicht mehr."
Dass die staatliche Rentenversicherung derzeit im Vergleich mit privaten Altersvorsorgeprodukten so attraktiv ist, liegt vor allem an der Niedrigzinspolitik der EZB, der hohen Beschäftigung im Land, den gestiegenen Löhnen und an den niedrigsten Rentenversicherungsbeiträgen seit 25 Jahren.

Gut auf der langen Strecke

Eine starke gesetzliche Rente ist für Norbert Blüm keine Überraschung. Einst hatte Blüm gesagt: "Zum Mitschreiben. Die Rente ist sicher." Das klingt bis heute nach und momentan besonders gut. Norbert Blüm, Bundesminister AD: "Die Arbeit als Grundlage ist immer noch sicherer, als die Alterssicherung dem Trubel der Finanzwirtschaft auszusetzen. Und ein Blick in die letzten hundert Jahre der Alterssicherung zeigt ja, wie auf der langen Strecke die Rentenversicherung immer gut abschneidet."
Mit der gesetzlichen Rente jetzt mehr rausholen – diese Möglichkeit gibt es: Wer vorzeitig in Rente gehen will, mit 63, der kann die entstehenden Abschläge ausgleichen mit freiwilligen Einzahlungen. Das gilt für alle ab 55 Jahren. Wie attraktiv das ist, wird total unterschätzt, weiß Werner Siepe: "Im Moment sieht es so aus, gerade für die Älteren, die ja dürfen, Arbeitnehmer ab 55, dass die gesetzliche Rente die anderen privaten Renten in der Tat schlägt, was man auch rechnerisch sehr einfach beweisen kann."
Die Annahmen: Ein heute 55-Jähriger legt die nächsten zwölf Jahre, jeden Monat gut 200 Euro beiseite. In der Summe sind das 30.000 Euro. Die gesetzliche Rente brächte ab Rentenbeginn mit 67 Jahren 126 Euro pro Monat. Eine vergleichbare Rentenversicherung beim besten privaten Anbieter bringt 95 Euro und auch die Rürup Rente, ein staatlich gefördertes Produkt, kommt hier nur auf 95 Euro.

Was tun mit der ausbezahlten Kapital-Lebensversicherung?

Die gesetzliche Rentenversicherung lohnt sich zur zusätzlichen Altersvorsorge. Jahrelang hat man auch Michael Santak das Gegenteil erzählt. Santak ist Verlagsangestellter aus Heidelberg: "Ich bin jetzt 58 Jahre alt, meine Kinder sind aus dem Haus und ich habe vor kurzem eine Kapitallebensversicherung ausbezahlt bekommen, die ich jetzt für die Altersvorsorge einsetzen möchte, weil ich mit 63 in Rente gehen will." Sein eigentlicher Rentenbeginn wäre mit 66 Jahren, dann bekommt er 1.777 Euro. Er möchte aber schon mit 63 Jahren aufhören. Ihm blieben 1.591 Euro – das ist ein Rentenabschlag von 186 Euro jeden Monat.
Michael Santak gehört zu denjenigen, die mit freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung Rentenabschläge ausgleichen dürfen. Wissen das auch die, bei denen er um Rat fragt? Er vereinbart Termine bei Honorarberatern, und zwar explizit bei unabhängigen Honorarberatern. Werden die ihm freiwillige Beiträge empfehlen?

Liegt Falschberatung vor?

Unsere Stichprobe mit versteckter Kamera zeigen wir Versicherungsexperte und Verbraucherschützer Axel Kleinlein.

O-Töne des Beratungsgesprächs:

Berater: "Ich muss ihnen davon abraten. Die Rentenversicherung hat doch ein Demografieproblem."
Kunde: "Wäre es denn bei mir sinnvoll den Rentenabschlag durch zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen – das geht doch?"
Berater: "Nein, das ist nicht möglich und wenn schon. Das macht doch niemand, das will keiner und das bringt auch nichts."
Hier wirft Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten ein: "Das hier so Grund weg abzulehnen, ist nicht der richtige Ansatz, im Gegenteil. Da müsste man überlegen, ob da nicht sogar eine Falschberatung vorliegen könnte."
Berater: "Ja, diese Möglichkeit gibt es. Kann ich aber nicht empfehlen. Der Betrag ist weg und bringt keine Zinsen."
Berater: "Haben sie schon mal an gebrauchte Photovoltaik-Anlagen gedacht? Die jährliche Rendite liegt da bei fünf bis sieben Prozent."
Der Kommentar von Axel Kleinlein dazu: "Das ist schon überraschend, wenn einem statt einer Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung eine Photovoltaik-Anlage empfohlen wird. Das geht an vielen Beratungszielen vorbei." Sechs Honorarberater hat unser Lockvogel besucht. Nur ein einziger sprach von sich aus die gesetzliche Rente als Anlagealternative an. Nannte das aber gleich "exotisch".
Alex Kleinlein schätzt das so ein: "Die Finanzindustrie, die Banken, die Versicherungen, die Fondsgesellschaften haben hier offensichtlich gute Arbeit geleistet, den Ruf der gesetzlichen Rentenversicherung zu diskreditieren, so dass wir aus den Blick verloren haben, dass das eigentlich eine gute Anlage ist."

Die Vorteile der gesetzlichen Rente

Die gesetzliche Rente – eine gute Anlage. Ginge es nach der rentenpolitischen Arbeitsgruppe der großen Koalition, dann könnten schon ab Sommer noch viel mehr Bürger profitieren. Der Vorschlag: Die Altersgrenze der Berechtigten soll von 55 auf 50 Jahre gesenkt werden. Für Millionen gesetzlich Versicherter wäre das mehr Zeit zum Einzahlen.
Mit ausgedacht hat sich das Peter Weiß von der CDU. Der Rentenpolitiker hat mit dem Gesetzesvorschlag all diejenigen im Auge, die früher in Rente gehen wollen. Aber auch ohne neues Gesetz hat das Ganze einen Clou. Peter Weiß erklärt die Bedeutung: "Auch wenn ich gar nicht mit Abschlägen in Rente gehe, sondern bis zur Altersgrenze künftig bis 67 Jahre durcharbeite, dann habe ich das noch als zusätzliche Rente obendrauf." Ein Bombenangebot, das schon heute gilt. Doch kaum einer, gerade mal 800 Bürger, machen davon Gebrauch.
Hat Norbert Blüm eine Erklärung? Er sagt: "Verstehe ich auch nicht, wie ich mir überhaupt wünsche, dass die Rentenversicherung mehr von ihren Vertretern kämpferisch dargestellt wird, ihre Vorteile –  das ist mir viel zu ängstlich. Die müssen ihr Licht doch nicht unter den Scheffel stellen."
Doch das tun sie offenbar, denn vor der "Plusminus"-Kamera wollte kein Vertreter der Deutschen Rentenversicherung für sein Produkt werben.
Autor: Stefan Jäger